Donnerstag, 19. März 2020
Wenn wir planen, eine Immobilie vom Plan zu erwerben, sollten wir zunächst verschiedene Faktoren überprüfen.
Falls wir planen, eine Immobilie vom Plan zu erwerben, sollten wir Folgendes überprüfen:
- Ob das Bauunternehmen, mit dem wir einen Vertrag abschließen, existiert und ob die Person, die in dessen Namen unterschreibt, dazu befugt ist. Zu diesem Zweck sollten wir das Handelsregister konsultieren, in dem das Bauunternehmen eingetragen sein muss. Dort können wir Informationen über die Gesellschaftseintragung, Verwaltungsposten, Bevollmächtigte und Statuten erhalten. Die Anfrage kann von zu Hause aus durchgeführt und die Informationen online, sofort und über das Internet eingeholt werden. Die Gebühren werden per Kreditkarte bezahlt.
- Ob das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet werden soll, im Namen des Bauunternehmens eingetragen ist, mit dem wir einen Vertrag abschließen, so dass dieses der Eigentümer ist. Zu diesem Zweck sollten wir das Grundbuch in den zuvor genannten Bedingungen konsultieren.
- Ob der Bau des Gebäudes von der Stadtverwaltung genehmigt wurde, indem die entsprechende Lizenz erteilt wurde. Die Überprüfung dieser Umstände kann durch das Grundbuch erfolgen, da, wenn die Beschreibung des zukünftigen Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, dies bedeutet, dass zuvor die Existenz der Lizenz und der Beginn der Bauarbeiten gemäß dem genehmigten Projekt dem Grundbuchbeamten gegenüber gerechtfertigt wurde. Sollte die Beschreibung des Gebäudes noch nicht im Register eingetragen sein, muss die Gemeinde aufgesucht werden, um zu überprüfen, ob auf dem betreffenden Grundstück gebaut werden darf.
Wenn vor Beginn der Bauarbeiten des Gebäudes die Unterzeichnung eines privaten Vertrags und die Zahlung von Beträgen auf den Preis verlangt werden, sollte Folgendes beachtet werden:
- Wenn der Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält, werden diese als nicht vorhanden betrachtet, auch wenn der Käufer sie unterzeichnet hat, und sie werden als ungültig betrachtet. Dazu gehören Klauseln, die es dem Bauunternehmen erlauben, später Änderungen am Projekt vorzunehmen, ohne dass der Käufer dies zulässt, Klauseln, die den Verzicht des Käufers auf das Recht, einen Notar zu wählen, festlegen, Klauseln, die den Käufer verpflichten, sich in das vom Bauunternehmen abgeschlossene Hypothekendarlehen eintragen zu lassen, Klauseln, die ihn verpflichten, Nebendienstleistungen zu beauftragen, die Bestimmung, dass der Verbraucher die Kosten für die Vorbereitung der Urkunden tragen muss, die von Natur aus dem Fachmann zustehen (Neubau, Eigentumswohnung, Hypotheken zur Finanzierung seines Baus oder seiner Teilung und Kündigung), die den Verbraucher zur Zahlung von Steuern verpflichtet, bei denen der Fachmann der Steuerpflichtige ist, oder die ihm die Kosten für die Herstellung der Anschlüsse an die allgemeinen Versorgungsleitungen der Wohnung auferlegt, wenn diese in bewohnbarem Zustand übergeben werden soll.
Falls Beträge an das Bauunternehmen gezahlt werden, kann von diesem verlangt werden, dass es nachweist, dass es diese auf ein spezielles Konto eingezahlt hat, über das es nur für den Bau verfügen kann, und dass eine Versicherung abgeschlossen oder eine Bürgschaft erstellt wurde, die ihre Rückgabe plus sechs Prozent für den Fall sichert, dass der Bau nicht durchgeführt wird oder die Übergabe verzögert wird.
Nach Fertigstellung des Baus und vor Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde sollten wir vom Verkäufer verlangen, dass er nachweist, dass das Werk gemäß der im Plan festgelegten Beschreibung fertiggestellt wurde und dass eine Versicherung abgeschlossen wurde, die die Schäden abdeckt, die dem Käufer durch Mängel am Bau entstehen könnten. Diese Umstände können durch eine Anfrage beim Grundbuchamt überprüft werden, denn wenn die Fertigstellung des Gebäudes im Grundbuch eingetragen ist, dann deshalb, weil zuvor gegenüber dem Grundbuchbeamten die Existenz einer Bescheinigung über das Ende der Bauarbeiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt und der Abschluss der Versicherungen nachgewiesen wurde. Deshalb ist es vor Unterzeichnung der Urkunde notwendig, zu überprüfen, ob die Fertigstellung des Werks im Grundbuch eingetragen wurde.